Steuerliche Maßnahmen rückwirkend geändert ab 2023 bzw. Anpassungen ab 2024

Der Prozentsatz, der zur Ermittlung des Versorgungsfreibetrags verwendet wird, sinkt langsamer: Jährlich verringert er sich ab dem Jahr 2023 um 0,4% statt bisher 0,8%. Auch der Höchstbetrag soll ab 2023 um jährlich 30 Euro (statt 60 Euro) und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich 9 Euro (statt 18 Euro) sinken. Die als Entlastung für die hohen Gas- und Fernwärmekosten „Dezemberhilfe“ 2022 soll doch nicht besteuert werden. Die Regelungen hierzu sollen komplett gestrichen werden. Durch die nachgelagerte Besteuerung bei Renteneinkünften steigt der Anteil der steuerpflichtigen Renten stetig an. Gleichzeitig erhöht sich auch der Teil der Rentenversicherungsbeiträge, die sich als Sonderausgaben
von der Steuer absetzen lassen. Ab 2023 soll der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert werden. Auf diese Weise werden die Renten erst ab dem Renteneintrittsjahrgang 2058 zu 100% werden.

Mit der Anpassung beim Altersentlastungsbetrag soll ab dem Jahr 2023 der anzuwendende Prozentsatz nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert werden. Der Höchstbetrag sinkt ab 2023 um jährlich 19 Euro statt 38 Euro.

Durch die geplanten Änderungen sollen Kleinunternehmer ab 2023 davon befreit werden, eine Umsatzsteuererklärung abgeben zu müssen. Die soll jedoch nicht die Fälle des §18 Abs. 4a UStG betreffen, beispielsweise Gewerbetreibende, die Waren innerhalb der EU erwerben. Auch soll die Abgabepflicht bestehen bleiben, wenn das Finanzamt die Erklärung einfordert.

Maßnahmen mit Gültigkeit ab 2024:

Für Dienstreisen oder bei doppeltem Haushalt kann ein Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten bei der Steuer berücksichtigt werden. Diese Pauschalen sollen
angehoben werden:

  • von 28 auf 30 Euro bei mehrtägigen Dienstreisen
    und
  • von 14 auf 15 Euro für An- oder Abreisetage sowie
  • von 14 auf 15 Euro für Tage mit mehr als 8-stündiger Abwesenheit von der Wohnung oder ersten
    Tätigkeitsstätte

Es soll eine neue Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung eingeführt werden. Wer weniger als 1.000 Euro Einkünfte im Jahr, soll darauf keine Steuer mehr zahlen müssen. ¸Übersteigen jedoch die Ausgaben rund um das Mietgeschäft die Einnahmen, soll es möglich sein, die Besteuerung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu beantragen. Auf diese Weise sollen Vermieter ihre Verluste berücksichtigen können.

Hinweis:
Die Anlage V muss aber in jedem Fall erstellt werden, um zu sehen, ob die Freigrenze greift oder nicht!

 

Mit dem sog. Verlustrücktrag nach §10d EStG lassen sich Verluste mit Gewinnen aus den beiden Vorjahren verrechnen. Dadurch sinkt die Steuerlast für die Vorjahre. Dieser Verlustrücktrag soll auf 3 Jahre erweitert werden.  Die zuletzt temporär erhöhte Betragsgrenze von 10 Millionen Euro soll dauerhaft gelten. Für den Zeitraum 2024 bis 2027 wird der Verlustvortrag auf 80% des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvorjahres beschränkt.

Kosten für bestimmte Anschaffungen können sofort vollständig von der Steuer abgezogen werden, wenn sie nicht mehr als 800 Euro (netto) betragen (geringwertige
Wirtschaftsgüter). Ab 2024 soll der Betrag auf 1.000 (netto) angehoben werden.

 

Es ist eine befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die ab dem 01.10.2023 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt wurden, von bis zu 25%, maximal des 2,5-fachen der linearen Abschreibung vorgesehen.

 

Für Wohngebäude, die zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 gebaut oder gekauft werden, soll die degressive Abschreibung eingeführt werden. Im Jahr der Fertigstellung sollen so 6% der Kosten anteilig abgeschrieben werden. Der Wechsel zur linearen Abschreibung soll jederzeit möglich sein.

Unternehmen, die einen Gewinn von maximal 200.000 Euro im Jahr erzielen, dürfen Ihre Investitionskosten abschreiben – neben der planmäßigen Jahresabschreibung auch über
eine Sonderabschreibung nach §7g EStG, Ab 2024 soll der maximale Abschreibungssatz auf 50% erhöht werden.

Unternehmer, deren Steuer für das Vorjahr nicht mehr als 2.000 Euro betragen hat, müssen zukünftig keine vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen mehr abgeben. Bisher lag die Grenze bei 1.000 Euro.

Bisher können Unternehmen mit Umsätzen bis 600.000 Euro beantragen, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) und nicht nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) berechnen. Ab 2024 soll diese Umsatzgrenze auf 800.000 Euro angehoben werden.

 

 

(Quelle: DATEV-Mandanteninfo – Oktober 2023)