Steuerermäßigung für Aufwendungen für haushaltnahe Dienstleistungen durch Mieter

Die Kläger wohnten in einer angemieteten Eigentumswohnung. Der Vermieter stellte ihnen mit der Nebenkostenabrechnung Aufwendungen für Treppenhausreinigung, Gartenpflege und Überprüfung 
von Rauchwarnmeldern in Rechnung. Hierfür begehrten sie die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies ab.
Der Bundesfinanzhof gab Ihnen hingegen Recht. Der Steuerermäßigung steht nicht entgegen, dass
Mieter die Verträge mit den jeweiligen Leistungserbringern, Reinigungsunternehmen oder Handwerksbetriebe regelmäßig nicht selbst abschließen. Für die Gewährung der Steuerermäßigung ist ausreichend, dass die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
dem Mieter zugutegekommen sind. Soweit das Gesetzt zudem verlangt, dass der Steuerpflichtige für 
die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist, genügt als Nachweis auch eine Wohnnebenkostenabrechnung oder eine Bescheinigung, die dem von der Finanzverwaltung anerkannten Muster entspricht. Aus beiden muss sich allerdings Art, Inhalt und Zeitpunkt der Leistung sowie Leistungserbringer und Leistungsempfänger nebst geschuldetem Entgelt einschließlich des Hinweises der unbaren Zahlung ergeben. Nur bei sich aufdrängenden
Zweifeln an der Richtigkeit dieser Unterlagen bleibt es dem Finanzamt oder im Klageverfahren dem Finanzgericht unbenommen, die Vorlage der Rechnungen im Original oder in Kopie vom Steuerpflichtigen zu verlangen. In diesem Fall muss sich der Mieter die Rechnungen vom Vermieter beschaffen.

 

Hinweis:
Diese Rechtsprechung gilt entsprechend für Aufwendungen
der Wohnungseigentümer, wenn die Beauftragung für haushaltsnahe Dienstleistungen und
Handwerkerleistungen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft
– regelmäßig vertreten durch deren Verwalter – erfolgt ist.

 

 

(Quelle: DATEV-Mandanteninfo – September 2023)