Wenn Erstattungszinsen zur Einkommensteuer zugunsten des Steuerpflichtigen festgesetzt werden und an ihn ausgezahlt werden und der Steuerpflichtige die Zinsen aufgrund einer erneuten Zinsfestsetzung an das Finanzamt zurückzahlt, kann die Rückzahlung zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen führen, so entschied der Bundesfinanzhof.
Das Entstehen negativer Einnahmen setzt voraus, dass die vom Steuerpflichtigen zu zahlenden Zinsen auf denselben Unterschiedsbetrag und denselben Verzinsungszeitraum entfallen wie die aufgrund der früheren Zinsfestsetzung erhaltenen Erstattungszinsen.
(Quelle: DATEV-Mandanteninfo – Dezember)