Steuerliche Behandlung beim Arbeitgeber
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten von Covid-19-Tests (PCR- und Antikörpertests), liegt es nahe, von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen. Ein steuerbarer Arbeitslohn beim Arbeitnehmer ist daher nicht anzunehmen.
Steuerliche Behandlung beim Arbeitnehmer
Eine Berücksichtigung von Aufwendungen für Covid-19-Tests – sofern dem Steuerpflichtigen entsprechende Aufwendungen überhaupt entstehen und nicht vom Arbeitgeber übernommen werden – sowie von Fahrtkosten zu Covid-19-Teststellen als Werbungskosten ist im Regelfall nicht möglich, weil Covid-19-Tests nicht eindeutig und (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sind. Ein Covid-19-Test dient insgesamt (und nicht nur am Arbeitsplatz) dem Gesundheitsschutz für sich und andere. Daher handelt es sich bei den mit Tests zusammenhängenden Kosten um gemischt veranlasste Aufwendungen, die nicht (auch nicht durch Schätzung) in einen beruflich und privat veranlassten Teil aufgeteilt werden können. Ein Abzug als Werbungskosten ist somit nicht möglich.
Verlangt der Arbeitgeber dagegen von seinen Arbeitnehmern (z.B. nach Rückkehr aus dem Urlaub) einen negativen Coronatest, bevor sie ihre Arbeit wiederaufnehmen dürfen, und weist der Arbeitnehmer dies sowie die tatsächlich angefallenen Kosten nach, können die vom Arbeitgeber oder der Krankenversicherung nicht ersetzten Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Außergewöhnlich sind Aufwendungen i.S.d. § 33 Abs. 1 EStG nur, wenn vergleichbare Aufwendungen nicht auch der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen. Corona-Testungen wurden in der Corona-Pandemie deutlich ausgeweitet. Corona-Tests betreffen viele Menschen in gleicher Weise, ein Abzug als „außergewöhnliche Belastung“ ist deshalb nicht möglich (sofern der Steuerpflichtige überhaupt wirtschaftlich belastet ist).